Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit - Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen

SCHNELL-INFO: "Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit - Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen"

Der Deutsche Beamtenbund dbb informiert über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.04.2024, Az.: 3 Ca 2231/23 , das den Inflationsausgleichs-Tarifvertrag im Bereich TVöD für rechtswidrig erklärt und der tarifbeschäftigten Klägerin Entschädigung für nicht gewährten Inflationsausgleich während der Elternzeit zuspricht.Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies nach Auffassung des dbb Bund über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus entsprechenden Tarifverträgen, etwa mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)  haben.

Der dbb Bund empfiehlt daher im Tarifbereich die eigenständige, vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber (nicht: dem Dienstherrn). Ein Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche für den Bereich Länder der TdL ist als Anlage beigefügt. Er ist allein auf den Tarifbereich zugeschnitten.

Beamtenrechtlich entschieden ist mit dem arbeitsrechtlichen Urteil aus NRW nichts. Die Angelegenheit muss sich erst noch verwaltungsrechtlich entwickeln, bevor mit Handlungsempfehlungen für Betroffene im Beamtenstatus gerechnet werden kann. Vorbehaltlich dessen, ob das erstinstanzliche Arbeitsgerichtsurteil Bestand hat: Ausstrahlungswirkungen in das Besoldungsrecht infolge des Urteils sind zwar nicht auszuschließen, aber die Sache ist derzeit nüchtern betrachtet nicht akut. Grund dafür ist, dass besoldungsrechtlich das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung greift, also: Gegen als zu niedrig oder falsch empfundene Besoldung in einem Kalenderjahr muss man sich (erst) spätestens zum Ende des Jahres wehren, wenn man besoldungsrechtliche Ansprüche wirksam geltend machen möchte.

Wir gehen davon aus, dass im weiteren Verlauf abgestimmte Hinweise vom dbb dazu rechtszeitig erfolgen.

Das Musterschreiben, das im Mitgliederbereich unter dem Stichwort "Alimentation" zu finden ist, ist für Beamtinnen und Beamte nicht geeignet/vorgesehen.

Altersermäßigung: Wichtige Information für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 06.07.2017 (7Sa 510/16) entschieden, dass die Gewährung der Altersermäßigung nach § 9 LehrArbZVO wie folgt vorzunehmen ist:

Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. Für befristet beschäftigte Lehrkräfte - auch solche, die nach Erreichen der Altersgrenze befristet wieder eingestellt werden - gilt dies entsprechend.“ (Schreiben der ADD an alle Schulen vom 27.02.2019)

Bei den Planungen für das kommende Schuljahr sind die Schulen durch das o.g. Schreiben informiert, auf eine entsprechende Umsetzung zu achten. Es stellt sich allerdings auch die Frage, wie mit den Lehrkräften zu verfahren ist, die bereits in dem laufenden Schuljahr in den Genuss dieser Neuregelung hätten kommen müssen. Hier ist die Ausschlussfrist gemäß § 37 (1) TV-L zu beachten:

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“

Betroffene sollten daher umgehend eine solche Geltendmachung auf dem Dienstweg vornehmen, um rückwirkend eine Prüfung ihrer Ansprüche zu beantragen.

Wolfgang Arneth (Referent für Beamtenrecht)